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Satzung

des Retriever-Förder-Vereins Aachen e.V.

Satzung

Satzung
des Retriever-Förder-Vereins Aachen e.V., Mitglied im „Deutschen Verband der Ge-brauchshundsportvereine (DVG) – Sportver-band für das Polizei- und Schutzhundewe-sen e.V.“, Preusweg 93, 52074 Aachen, Tel. 0241 / 70192950, Fax: 0241 / 70192951, Übungsgelände und Vereinsheim, Lütticher Str. 285, (Grundhaus), 52074 Aachen

Registriert seit: November 1997
Änderung nach der Mitgliederversammlung vom 26. Februar 2016

§ 1 Name, Sitz
Der Name des Vereins lautet „Retriever-Förder-Verein Aachen e.V. (RFV)“ mit dem Zusatz
„Mitglied im Verband der Gebrauchshundsportvereine (DVG) – Sportverband für das Polizei-
und Schutzhundwesen e.V.“. Er wurde am 16. August 1997 gegründet und ist unter Nr. 73
VR 3471 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen eingetragen. Sitz, Erfüllungsort und
Gerichtsstand des Vereins ist Aachen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Begünstigungsverbot, Aufwendungsersatz, Vergütungen für die Vereinstätigkeit, Übungsleiterpauschale, Ehrenamtspauschale
Zweck des Vereins ist:
1) Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über Fragen des Hundewesens, des   Hundesports, insbesondere im verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden,
     durch  Zeitungsannoncen, Versendung von Informationsmaterial und Durchführung von Veranstaltungen,
2) Bekämpfung des kommerziellen Hundehandels,
3) Verwaltung und Führung des Hundeplatzes Grundhaus, Lütticherstr. 285, Aachen,
4) Unterstützung und Förderung des Deutschen Verbandes der Gebrauchshundsportvereine (DVG) – Sportverband für das Polizei- und Schutzhundwesen e.V..

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Förderung des Tierschutzes und des Hundesports nach Maßgabe des Satzes 1
verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamt-lich ausgeübt.
Bei Bedarf können Vereinsämter, Organämter und Vereinstätigkeiten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zah-lung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt wer-den.
Auch die Zahlung einer Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG ist möglich, bei Hauptvor-standsmitgliedern jedoch nur, wenn die Vergütung für eine Tätigkeit gezahlt wird, die keine ori-ginäre (typische) Hauptvorstandstätigkeit ist, die also nicht im Zusammenhang mit der Hauptvor-standstätigkeit steht.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit, Ehrenamtspauschale und Übungsleiter-pauschale trifft der Hauptvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendi-gung.
Der Hauptvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein ent-standen sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.. Das gilt jedoch nur dann, wenn der Aufwendungsersatzanspruch vorher vom Hauptvorstand geneh-migt wurde.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendun-gen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

Vom Hauptvorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, das Mindestalter kann die Mitgliederver-sammlung regeln. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Hauptvorstand. Eine Ablehnung wird nicht
begründet.  Es dürfen nur solche Einzelmitglieder und mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen aufgenommen werden, die weder dem kommerziellen Hundehandel noch den gewerbs-mäßigen Betreibern von Hundeschulen zuzurechnen sind und die nicht einem Hundeverein angehören, der nicht dem VDH/FCI angeschlossen ist.
Das Mitglied erkennt mit der Aufnahme die Satzung des Vereins, die Gebühren- und Beitrags-ordnung, die Beschlüsse des Vorstandes, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse der Dachorganisationen an.
Das Mitglied ist verpflichtet dem 1. Vorsitzenden alle Änderungen der vereinsrelevanten Daten (z. B. Anschrift, Namensänderungen, Bankverbindung etc.) sofort schriftlich mitzuteilen.

§ 4 Beitrag
Die Mitgliederversammlung setzt auf Vorschlag des Vorstandes eine Beitragsordnung fest. Bei Gebühren-/Beitragserhöhung durch den DVG darf der Hauptvorstand die Beiträge entsprechend anpassen. Der Hauptvorstand setzt eine Gebührenordnung fest.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
1.)Freiwilligen Austritt
2.)Streichung aus der Mitgliederliste
3.)Ausschluss aus dem Verein
4.)Ableben des Mitgliedes

Der freiwillige Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied zu und erfolgt durch schriftliche Erklärung. Diese ist zum Schluss eines jeden Kalenderjahres, unter Einhaltung einer Kündigungs-frist von drei Monaten, an den 1. Vorsitzenden des Vereins zu richten.

Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Hauptvorstand, wenn das Mitglied trotz einmaliger Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nach-gekommen ist.

Der Ausschluss aus dem Verein durch den Hauptvorstand muss erfolgen, falls ein Mitglied:

a)sich des groben Verstoßes gegen die Satzung oder die vom Verein erlassenen Bestimmungen schuldig macht,

b)durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins das Interesse, Ansehen und die Bestrebungen des Vereins schädigt und

c) sich grober Verstöße gegen Sitte und Anstand schuldig macht.

Der Ausschluss aus dem Verein kann ferner erfolgen:

1.) bei unsportlichem und vereinswidrigem Verhalten, insbesondere bei ungebührlichem Verhalten gegenüber einem Amtsträger des Vereins oder Dachverbandes, einem Leistungs- oder Wesensrichter,

2.)bei erheblichen Beleidigungen oder haltlosen Verdächtigungen eines anderen Mitglieds,

3.)bei beharrlichen Störungen des Vereinslebens,

4.)bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz und

5.)bei wiederholtem groben Widersetzen gegen Anordnungen des Übungspersonals.

Über den Ausschluss eines Mitglieds stimmt die Hauptvorstandschaft ab. Zum Vollzug des Aus-schlusses ist eine 2/3 Mehrheit des gewählten Hauptvorstandes notwendig.

Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied grundsätzlich schriftlich, unter Angabe der Gründe, welche zum Ausschluss führen, mitzuteilen. Die Zustellung des Ausschlussschreibens muss mit-tels eingeschriebenen Briefs erfolgen. Alternativ hierzu ist eine persönliche Aushändigung des Schreibens an den Betroffenen zulässig, sofern ein neutraler Zeuge, der nicht Angehöriger des Hauptvorstandes sein darf, anwesend ist.

Vor dem endgültigen Vollzug des Ausschlusses und der Streichung aus der Mitgliederliste muss dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb vier Wochen nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen, welcher schriftlich zu begründen ist. Der eingelegte Widerspruch begründet den An-spruch auf eine neuerliche Entscheidung des Gesamtvorstandes. Bei Ausschluss ist eine 2/3 Mehrheit des gewählten Gesamtvorstandes notwendig. Weitergehende Ansprüche auf Überprü-fung des Ausschlusses hat der Betroffene nicht, insbesondere ist der Rechtsweg ausgeschlossen.
Dem ausgetretenen, gestrichenen oder ausgeschlossenen Mitglied werden alle Ansprüche auf das Vermögen und die Einrichtung des Vereins entzogen.

§ 6 Hauptvorstand und erweiterter Vorstand (= Gesamtvorstand)
Der Hauptvorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsfüh-rer,
dem Vereinsheimwart, dem Platzwart, dem Ausbildungswart und dem Organisator. Die Mitglie-der des Hauptvorstandes müssen dem Verein angehören. Der Hauptvorstand wird von der Mit-gliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Der gesetzliche Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vor-
sitzende. Der gesetzliche Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§26
BGB). Erster Vorsitzende und zweiter Vorsitzender sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende nur dann Vertretungsvollmacht
haben soll, wenn der erste Vorsitzende verhindert oder zurückgetreten ist. Der Hauptvorstand darf nur mit Einzelmitgliedern des Vereins besetzt  werden.

Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Hauptvorstandes vorzeitig aus, so ist auf
der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode die Wahl einer Ersatzperson vorzunehmen. Bis dahin beauftragt der Hauptvorstand ein anderes Vereinsmitglied mit der kom-missarischen Wahrnehmung dessen Aufgaben. Scheidet der 1. oder der 2. Vorsitzende vorzeitig aus, ist innerhalb von sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die für den Rest der Wahlperiode eine Ersatzwahl vornimmt.

Der erweiterte Vorstand besteht aus beliebig vielen, vom Vorstand zu benennenden und von der
jährlichen Mitgliederversammlung gewählten Gruppenleitern/Ausbildern, denen dadurch die Möglichkeit gegeben werden soll, den VDH-Ausbilderschein zu erwerben. Der erweiterte Vor-stand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1)die Entgegennahme der Geschäftsberichte,
2)die Entgegennahme der Rechnungslegung,
3)den Bericht der Kassenprüfer,
4)die Entlastung des Vorstandes,
5)die Wahl des Vorstandes,
6)die Wahl des erweiterten Vorstandes
7)die Wahl von zwei Kassenprüfern und ihren Stellvertretern
8)Satzungsänderungen,
9)die Beschlussfassung über gestellte Anträge und
10)die Festsetzung der Beiträge.

Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Jahres statt. Sie ist schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 21 Tagen einzuberufen. Eine außerordentli-che Mitgliederversammlung ist auf Wunsch des Hauptvorstandes oder auf Wunsch eines Viertels der Mitglieder unter Angabe der Gründe einzuberufen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Ver-sammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 8 (Satzungsänderungen)
Nach Ankündigung in der Tagesordnung kann die Satzung durch die Mitgliederversammlung bei einer Mehrheit von 2/3 geändert werden. Die Änderung des Vereinszwecks ist nur zulässig, wenn sämtliche Vereinsmitglieder dazu ihre Zustimmung geben (§33 Abs. 2 BGB). Zur Auflö-
sung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 erforderlich.

§ 9 (Satzungsgebot)
Der Verein hat sich eine Satzung zu geben, die nicht im Widerspruch zur DVG-Satzung stehen darf. Bestehende Satzungen sind spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Änderung der DVG-Satzung dieser anzugleichen und der DVG-Hauptgeschäftsstelle einzureichen.

§ 10 (Kassenprüfer)
Zur Überwachung der satzungsmäßigen Führung der Einnahmen und Ausgaben bestellt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer, die jeweils für die Dauer von drei Jahren amtieren.

Diese Prüfung beschränkt sich grundsätzlich auf die Feststellung der Übereinstimmung der Aus-gaben- und Einnahmebelege mit dem Kassenbestand (s. BGB NJW-RR 1988, 745,749). Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Hauptvorstand angehören. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 (Mitgliedschaft des Vereins im Deutschen Verband der Gebrauchshundsportvereine)
Der Verein ist Mitglied im Deutschen Verband der Gebrauchshundsportvereine e.V.. In dieser Eigenschaft gehört er dem Landesverband und der Kreisgruppe an, deren Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse geltendes Vereinsrecht im Sinne der Satzung sind.

§  12  Sonstiges
Das Betreten des Übungsgeländes ist beim Mitführen von Hunden nur zulässig, wenn der jewei-lige Hund ausreichenden Impfschutz gegen Tollwut, Staupe, Leptospirose, Parvovirose und He-patitis besitzt und eine entsprechende Haftpflichtversicherung besteht. Dem Übungspersonal sind die entsprechenden Nachweise auf Verlangen vorzulegen. Die Teilnahme an den Übungsstunden ist grundsätzlich nur mit gesunden Hunden zulässig.

Die Bestimmungen des § 12 gelten ohne Einschränkung auch für Nichtmitglieder und Gäste, welche das Vereinsgelände betreten.

§ 13 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Das vorhandene Vereinsvermögen ist nach Abwicklung der Auflösung oder nach Wegfall steuerbegünstigte Zwecke der gemeinnützigen Organisation „Gesellschaft für Haustierforschung e.V. -GfH-, Eberhard Trumler-Station, Wolfswinkel, 57587 Birken-Honigessen, zur Verfügung zu stellen, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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